|
Mitteilung an alle Pächterinnen und Pächter – Anpassung der Pacht für die landwirtschaftlich und kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen
Im Rahmen des § 5 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes und der bestehenden Generalpachtverträge zwischen den Grundstückseigentümern und der Bahn-Landwirtschaft sind wir gehalten, den Pachtzins in regelmäßigen Abständen bezüglich der ortsüblichen Pacht zu ermitteln und anzupassen. Hierzu ist kein Beschluss durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Abfrage an die betreffenden Städte und Gemeinden erfolgte im August und September 2022 für das kommende Pachtjahr 2023. Mehrere Städte und Kommunen haben bereits eine Pachtzinsanpassung ab dem kommenden Jahr angekündigt, so dass gem. § 5 Bundeskleingartengesetz der Pachtzins ab dem Pachtjahr 2023 dem ortsüblichen Pachtzins angepasst werden muss. Mit dieser Anpassung wird gleichermaßen die Reinvestitionspauschale entsprechend angepasst.
Die Neuberechnung des Pachtzinses sowie der Reinvestitionspauschale erfolgt durch maschinelle Sammeländerung. Die ermittelten Beträge werden dadurch eventuell in Einzelfällen geringfügig auf- bzw. abgerundet. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und aus Kostengründen nicht jeden Pächter durch ein besonderes Schreiben über die Anpassung unterrichten. Erinnern Sie sich aber bitte an diese Mitteilung, wenn von Ihnen ein höherer Pachtbetrag einbehalten bzw. Ihnen in Rechnung gestellt wird.
Wir bitten um Beachtung bei der Rechnungslegung im Januar 2023 für das Pachtjahr 2023.
Der Vorstand des Bezirkes Köln e.V.