Das Bundeskleingartengesetz feiert 40-jähriges Bestehen

„Es war kein Aprilscherz!“ mit dieser humorvollen Anspielung unterstrich Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, der Herausgeber und Kommentator des Praktiker-Kommentars zum Bundeskleingartengesetz (BKleingG), in seiner Laudatio aus Anlass des 40-jährigen Bestehens des Bundeskleingartengesetzes, das am 01. April 1983 in Kraft getreten ist, dessen wichtige Bedeutung für das Kleingartenwesen.  

Gemeinsam mit der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Bärbel Bas, und geladenen Gästen wurde dieses Ereignis mit einer Feierstunde in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft am Freitag, dem 31. März 2023, 12 Uhr, in Berlin gewürdigt. Auf Einladung des befreundeten Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) konnten auch der Hauptvorstand der Bahn-Landwirtschaft und zwei Vertreter der Bezirke der Bahn-Landwirtschaft als Gäste teilnehmen.   

Mit dem BKleingG ist den Abgeordneten des Deutschen Bundestages vor 40 Jahren ein großer Wurf gelungen. Das BKleingG sichert und schützt auch die Kleingärten, die von der Bahn-Landwirtschaft verwaltet werden und bildet eine Brücke zwischen Umweltgerechtigkeit und Biodiversität. Die soziale Gerechtigkeit spiegelt sich in den günstigen Konditionen zur Pacht eines Kleingartens wider. Denn angelehnt an ortsübliche Pachtpreise für Anbauflächen des gewerblichen Obst- und ­Gemüsebaus, sind auch die Pachtpreise für einen Kleingarten moderat. Zudem garantiert das BKleingG, dass Kleingärtnerinnen und Kleingärtner unbefristete Pachtverträge erhalten, die nicht einfach gekündigt werden können.  

Nebst all diesen Vorzügen für Pächterinnen und Pächter sind diese im Umkehrschluss gefordert, sich an bestimmte Regeln beim Bewirtschaften ihrer Kleingärten zu halten. Dazu zählt u.a. der Anbau von Obst und Gemüse, der im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung ein Muss für die Nutzung eines Kleingartens ist. Auch muss man sich an die maximal überbaubare Fläche von 24m² und eine einfache Ausstattung der Laube halten – denn dauerhaftes Wohnen ist hier nicht erlaubt, liegt der Fokus doch ganz eindeutig auf dem Gärtnern.  

In den Kleingärten mischen sich Selbstversorgung und Selbstverwirklichung, private Nutzung und öffentlicher Nutzen. Im Rahmen des Regelwerks und der Gestaltungsspielräume werden in den Kleingärten auch neue Formen für das Verhältnis von Stadt und Natur ausprobiert.   

Die Qualität des BKleingG zeigt sich darin, dass es durch eine kluge Setzung der Leitplanken seit 40 Jahren die Wandelbarkeit der Kleingärten ermöglicht.  

Karl Born,
Vorsitzender des Hauptvorstands

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